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Satzung

Download Satzung KRuG e.V.

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen KRuG – Kultur-Raum und Gemeinschaft Blumenau e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Wunstorf.

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover einzutragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, der Bildung, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Heimatkunde und Heimatpflege sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur; hierzu sollen u.a. kulturelle Aktivitäten in Blumenau/Liethe und Umgebung veranstaltet werden. Dies wird insbesondere erreicht durch:

1. die Organisation von Kulturveranstaltungen für alle Altersgruppen z.B. durch öffentliche Lesungen, Theateraufführungen, Musikveranstaltungen;

2. die Schaffung von Angeboten im Bereich der kulturellen Bildung, unabhängig von Konfession, Nationalität und Gesinnung z.B. durch Kursangebote und Projekte im Bereich Musik, Darstellendes Spiel oder bildender Kunst;

3. die Zusammenarbeit mit anderen Trägern der kulturellen Bildung wie z.B. Kunstvereinen, Musikschulen, Bildungsträgern der Erwachsenenbildung;

4. die Aktivierung der Bevölkerung, Bürgerbeteiligung bei gemeinschaftsfördernde Maßnahmen z.B. bei der Gestaltung eines Dorfplatzes sowie der Rettung eines denkmalgeschützten ehemaligen Gasthauses (altes Fachwerkhaus) zur Entwicklung und Umnutzung als Kulturzentrum;

5. die Förderung von integrativen und inklusiven Maßnahmen, um kulturelle Teilhabe zu ermöglichen durch Förderung des Spracherwerbs und der kulturellen Identität von Migrantinnen und Migranten sowie Schaffung von barrierefreien Zugängen für körperlich und geistig eingeschränkte Personen;

6. die Förderung der demokratischen Willensbildung durch Diskussionsforen zu allg. gesellschaftlich relevanten Themen.

7. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Förderung der in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecke vornehmen; die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für die geförderten Zwecke dienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein hat keinerlei parteipolitische oder religiöse Bestrebungen und/oder Bindungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 2007 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufheben des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

3. Fördermitgliedschaft: Fördermitglied kann jede natürliche, jede juristische Person oder jeder Personenzusammenschluss werden, die/der die Zwecke des Vereins unterstützt. Fördermitglieder unterstützen den Verein mit Sach- und Geldleistungen. An Mitgliederversammlungen können sie ohne Stimmrecht teilnehmen. 

4. Die Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft endet: - durch freiwillige, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende des laufenden Monats möglich; - durch Ausschluss: ein Mitglied kann, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Einen entsprechenden Antrag kann jedes ordentliche Mitglied stellen. Der Betroffene soll auf der Mitgliederversammlung angehört werden, kann aber bei Abwesenheit ungehört ausgeschlossen werden; - mit dem Tod des Mitglieds/ Fördermitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.

 

§ 5 Beiträge Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, bzw. per elektronischer Post unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Für die Einladung wird immer die bei der Anmeldung des Mitgliedes bekannt gegebene Adresse oder Email-Adresse verwendet. Das Mitglied hat Sorge dafür zu tragen, Änderungen dem Verein bekannt zu geben.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter o.g. Frist vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn es von mindestens zehn Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

5. Jedes Mitglied ist berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Personenvereinigungen haben diejenigen zu bezeichnen, die ihre Rechte wahrnehmen.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Ausnahme § 10 und § 12 dieser Satzung). Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes beschlussfassendes Organ grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über: - Wahl des Vorstandes - Wahl von zwei unabhängigen Rechnungsprüfern - Entgegennahme und Diskussion von Vorstandsberichten und Berichten der Rechnungsprüfer, Erteilung der Entlastung - Festsetzung von Geschäftsordnungen, Nutzungsrichtlinien und Beitragshöhe - Mitgliedsbeiträge und Gebührenermäßigung - Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins - Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 maximal 5 Mitgliedern.

2. Der Vorstand gemäß Abs. 1 ist zugleich Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

4. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

5. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied schriftlich oder per elektronischer Post mit einer Frist von einer Woche.

6. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Der Stammtisch

1. Der Stammtisch ist eine monatliche Einrichtung, bei dem die Mitglieder und interessierte Gäste teilnehmen, um Aktivitäten im kulturellen Bereich zu planen.

2. Der Vorstand lädt zum Stammtisch ein und leitet das Gespräch.

 

§ 10 Satzungsänderung Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung auf diesen Punkt hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt wurde.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Protokollführer/in und dem/der Versammlungsleiter/in der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung 1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach satzungsgemäßer Einladung und Ankündigung gefasst werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wunstorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§13 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EUDatenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

   • Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

   • Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

   • Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

   • Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

   • Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

   • Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

   • Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder anderweitig zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein hinaus.

 

Wunstorf, den 03.06.2020

Kontaktiere uns

KRuG -
Kultur-Raum und Gemeinschaft Blumenau e.V.

Hajo Arnds
Fasanenweg 8a
31515 Wunstorf

 

E-Mail: